In der Praxis der LB Detektei stellt die Aufklärung von Fällen im Bereich Lohnfortzahlungsbetrug eine der häufigsten Aufgaben dar. Meist handelt es sich um Mitarbeiter, die einfach ein bisschen zusätzlichen Urlaub benötigen und einen Krankenschein dazu nutzen „Blau“ zu machen. Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist in deren Augen ja entschuldigt. Doch ein Krankenschein schützt nicht vor Strafe, wenn er ohne gesundheitlichen Grund genutzt wird. Den meisten Mitarbeitern erscheint der Lohnfortzahlungsbetrug als ein Kavaliersdelikt, allerdings handelt es sich klar um eine Straftat.

Zu hoher Krankenstand im Unternehmen – die Gegenmaßnahmen

Sind es bei Ihnen im Betrieb immer die gleichen Mitarbeiter, die wegen einer vermeintlichen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen, und dass grundsätzlich zu bestimmten Stoßzeiten? Dann können Sie als Arbeitgeber nicht anders, als misstrauisch zu werden. Bestimmte Auffälligkeiten wie kursierende Gerüchte über einen Mitarbeiter, Krankenscheine als Antwort auf nicht genehmigten Urlaub oder zu bestimmten Zeiten erhärten den ersten Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug. Allerdings muss ein solcher Verdacht erst einmal belegt werden, um entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen durchsetzen zu können. Es müssen also handfeste Beweise beschafft werden. Und darin besteht das Tagesgeschäft der Detektive.

Arbeitgeber auf Spurensuche – sind Fotos zur Beweissicherung legal?

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, bei einem konkreten Verdacht die Detektive aus dem Hause LB Detektei mit der Beweissuche und -sicherung zu beauftragen. Das LAG Mainz stellt zudem mit dem Urteil Az.: 10 SaGa 3/13 vom 11.07.2013 fest, dass auch der Arbeitgeber selbst in einer beweiswichtigen Situation Beweisfotos erstellen darf. In dem verhandelten Fall traf ein Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter durch Zufall an einer Autowaschanlage an. Die Vitalität, mit der der Arbeitnehmer die Autowäsche durchführte, irritierte den Arbeitgeber. Dieser griff zu seinem Handy und hielt die Szene im Bild fest, um einen Beweis für einen Lohnfortzahlungsbetrug in Händen zu haben. Zwar handelte es sich eigentlich um einen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild, doch bewerteten die Richter den Beweiswert des Fotos höher.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nicht ausgenutzt werden

Ärzte stellen entsprechend der Erfahrungen mit einem Krankheitsbild vielen Arbeitnehmern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen längeren Zeitraum aus. Natürlich ist dies zunächst eine berechtigte Krankschreibung, da der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Auszeit erforderlich macht. Allerdings gesunden viele Arbeitnehmer vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit und müssten sich regulär gesund schreiben lassen (vgl. Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.06.2013 Az.: 10 Sa 100/13). Im hier verhandelten Fall war ein Masseur wegen einem Verdacht auf verengte Herzkranzgefäße krankgeschrieben worden. Da der Arbeitgeber einen Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug hegte, wurde eine Detektei mit der Observierung des Arbeitnehmers beauftragt. Es konnte bewiesen werden, dass der Mitarbeiter schwere körperliche Arbeiten im Haus seiner Tochter durchführte, die sich mit dem Krankheitsbild nicht vereinbaren ließen. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Arbeitnehmer darauf, dass eine neue Medikation zur Gesundung innerhalb der Krankschreibung geführt habe. Die Richter hatten dafür kein Verständnis, denn der Arbeitnehmer hätte seine Arbeit beim Arbeitgeber wieder aufnehmen müssen.

Nebentätigkeit während der Krankschreibung – Lohnfortzahlungsbetrug?

Allerdings gibt es auch Fälle, die zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wurden. So hob das LAG Mainz (Az.: 9 Sa 275/09) am 12.02.2010 eine fristlose Kündigung auf, die aufgrund einer Nebentätigkeit während der Krankschreibung ergangen war. Da die Nebentätigkeit allein noch kein Grund für eine fristlose Kündigung darstelle, wurde diese Kündigung als unwirksam betrachtet. Allerdings begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber keine Beweise für die vorgetäuschte Krankheit und für den Umfang der Nebentätigkeit beibringen konnte. In einem solchen Fall sahen die Richter eine Abmahnung als völlig ausreichend an.

Hätte der Arbeitgeber in diesem Fall die LB Detektei mit Ermittlungen betraut und so stichhaltige, gerichtsverwertbare Beweise über Umfang und Dauer der Nebentätigkeit sowie zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers vorlegen können, wäre die Entscheidung des Gerichts wahrscheinlich anders ausgefallen. Als Arbeitgeber sollten Sie sich daher mit dem Gedanken anfreunden, beim Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug die Hilfe der geschulten Detektive anzunehmen.

Arbeitgeber auf der sicheren Seite – durch gerichtsverwertbare Beweise

Alle von Gerichten abgeurteilten Fälle von Lohnfortzahlungsbetrug bestätigen, dass der Arbeitgeber sich nur mit einer klaren Beweisführung durchsetzen kann. In den wenigsten Fällen werden vom Unternehmer selbst dokumentierte Beweise als gerichtsverwertbar anerkannt. Bei einem Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug ist es empfehlenswert, professionelle Ermittlungen durch die Detektive aus dem Hause LB Detektei zur rechtlichen Absicherung heranzuziehen. Die LB Detektive beraten Sie gerne kostenfrei und unverbindlich.

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